﻿OPEN-SOURCE-LIZENZ FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION v. 1.2

EUPL © Europäische Union 2007, 2016

Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) gilt für
Werke (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter
EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in
der durch diese Lizenz gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine
solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).

Das Werk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung
gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden
Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem
Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt:

Lizenziert unter der EUPL

oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der
EUPL lizenzieren möchte.

1. Begriffsbestimmungen

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

— „Lizenz“: diese Lizenz.

— „Originalwerk“: das Werk oder die Software, die vom Lizenzgeber unter
dieser Lizenz verbreitet oder zugänglich gemacht wird, und zwar als
Quellcode und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.

— „Bearbeitungen“: die Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf
der Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen
kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die
Änderung oder wie stark die Abhängigkeit vom Originalwerk für eine
Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt sich nach dem
Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land anwendbar
ist.

— „Werk“: das Originalwerk oder seine Bearbeitungen.

— „Quellcode“: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den
Menschen bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen
verstanden und verändert zu werden.

— „Ausführbarer Code“: die — üblicherweise — kompilierte Form des
Werks, die von einem Computer als Programm ausgeführt werden soll.

— „Lizenzgeber“: die natürliche oder juristische Person, die das Werk
unter der Lizenz verbreitet oder zugänglich macht.

— „Bearbeiter“: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk
unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise zur Schaffung einer
Bearbeitung beiträgt.

— „Lizenznehmer“ („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die
das Werk unter den Lizenzbedingungen nutzt.

— „Verbreitung“ oder „Zugänglichmachung“: alle Formen von Verkauf,
Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung
oder anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von
Vervielfältigungen des Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen
Funktionen für dritte natürliche oder juristische Personen.

2. Umfang der Lizenzrechte

Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am
Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche,
nicht ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:

— das Werk uneingeschränkt zu nutzen,

— das Werk zu vervielfältigen,

— das Werk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks
zu schaffen,

— das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt,
das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon öffentlich bereitzustellen
oder wahrnehmbar zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich
aufzuführen,

— das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,

— das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen,

— das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.

Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte
oder künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das
geltende Recht dem nicht entgegensteht.

Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk
bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang
auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben
aufgeführten Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches,
unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur
Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk
notwendig ist.

3. Zugänglichmachung des Quellcodes

Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als
ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren
Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare
Kopie des Quellcodes für jedes von ihm verbreitete
Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in
einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten
Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und
unentgeltlich auf den Quellcode zugegriffen werden kann, solange der
Lizenzgeber das Werk verbreitet oder zugänglich macht.

4. Einschränkungen des Urheberrechts

Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der
ausschließlichen Rechte des Urhebers am Werk, die dem Lizenznehmer
zugutekommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt
von dieser Lizenz unberührt.

5. Pflichten des Lizenznehmers

Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen
und Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:

Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der
Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent- oder
Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf die Lizenz und den
Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von ihm verbreiteten oder
zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss der
Lizenznehmer diese Hinweise sowie diese Lizenz beifügen. Der
Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf
hinweisen, dass das Werk geändert wurde, und das Datum der Bearbeitung
angeben.

„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des
Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL
oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten oder zugänglich
machen, außer wenn das Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser
Lizenzversion — z. B. mit der Angabe „Nur EUPL V. 1.2“ — verbreitet
werden darf. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das
Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder
vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern oder
einschränken.

Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf
dem Werk und einem anderen Werk, das unter einer kompatiblen Lizenz
lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen
verbreitet oder zugänglich macht, kann dies unter den Bedingungen
dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler Lizenz“ ist eine
im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. Sollten die
Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen Lizenz mit
denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen,
werden die Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben.

Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer
Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet oder zugänglich macht,
muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder
einen Speicherort angeben, über den problemlos und unentgeltlich so
lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der
Lizenznehmer das Werk verbreitet oder zugänglich macht.

Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen,
Marken oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies
nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des
Werks und der inhaltlichen Wiedergabe des Urheberrechtshinweises
erforderlich ist.

6. Urheber und Bearbeiter

Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht
am Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und dass er
befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.

Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm
vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese Lizenz
zu erteilen.

Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der
ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis
zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.

7. Gewährleistungsausschluss

Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch
unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet
und kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der
Entwicklung inhärent sind.

Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es
ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt
unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife,
Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit
sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem
Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).

Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der
Lizenz und Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.

8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung

Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden
haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle
oder immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder
der Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht
ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall,
Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche
Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit
solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der
Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die
entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.

9. Zusatzvereinbarungen

Wenn Sie das Werk verbreiten, können Sie Zusatzvereinbarungen
schließen, in denen Verpflichtungen oder Dienstleistungen festgelegt
werden, die mit dieser Lizenz vereinbar sind. Sie dürfen
Verpflichtungen indessen nur in Ihrem eigenen Namen und auf Ihre eigene
Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des ursprünglichen
Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie sich
gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu entschädigen, zu
verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von
Ihnen eingegangenen Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme
Forderungen gegen sie geltend gemacht werden oder eine
Haftungsverpflichtung entsteht.

10. Annahme der Lizenz

Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das
Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklicken
oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach
anwendbarem Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt
als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen Annahme der Lizenz
und der darin enthaltenen Klauseln und Bedingungen.

In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen
Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz
angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung
oder Zugänglichmachung des Werks oder dessen Vervielfältigungen.

11. Informationspflichten

Wenn Sie das Werk verbreiten oder zugänglich machen (beispielsweise,
indem Sie es zum Herunterladen von einer Website anbieten), müssen Sie
über den Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der
Öffentlichkeit zumindest jene Informationen bereitstellen, die nach dem
anwendbaren Recht bezüglich der Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer
Zugänglichkeit, des Abschlusses des Lizenzvertrags sowie darüber, wie
die Lizenz durch den Lizenznehmer gespeichert und vervielfältigt werden
kann, erforderlich sind.

12. Beendigung der Lizenz

Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch,
wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen
von Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur
Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die
Lizenzbedingungen erfüllen.

13. Sonstiges

Unbeschadet des Artikels 9 stellt die Lizenz die vollständige
Vereinbarung der Parteien über das Werk dar.

Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder
unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit
der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt
oder modifiziert, dass sie wirksam und durchsetzbar sind.

Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen oder neue
Versionen dieser Lizenz oder aktualisierte Fassungen des Anhangs
veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den
Umfang der Lizenzrechte zu verringern. Neue Versionen werden mit einer
eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht.

Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser
Lizenz sind gleichwertig. Die Parteien können sich auf die
Sprachfassung ihrer Wahl berufen.

14. Gerichtsstand

Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt
Folgendes:

— Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union als
Lizenzgeber und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der Europäischen
Union gemäß Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zuständig;

— Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen anderen Parteien über die
Auslegung dieser Lizenz ist allein der Ort, an dem der Lizenzgeber
seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit
hat.

15. Anwendbares Recht

Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt
Folgendes:

— Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen
Union, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen
Sitz hat;

— diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht, wenn der Lizenzgeber
keinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat.

Anlage

„Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind:

— GNU General Public License (GPL) v. 2, v. 3

— GNU Affero General Public License (AGPL) v. 3

— Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0

— Eclipse Public License (EPL) v. 1.0

— CeCILL v. 2.0, v. 2.1

— Mozilla Public Licence (MPL) v. 2

— GNU Lesser General Public Licence (LGPL) v. 2.1, v. 3

— Creative Commons Attribution-ShareAlike v. 3.0 Unported (CC BY-SA
3.0) für andere Werke als Software

— European Union Public Licence (EUPL) v. 1.1, v. 1.2

— Québec Free and Open-Source Licence — Reciprocity (LiLiQ-R) oder
Strong Reciprocity (LiLiQ-R+)

Die Europäische Kommission kann diesen Anhang aktualisieren, um neuere
Fassungen der obigen Lizenzen aufzunehmen, ohne hierfür eine neue
Fassung der EUPL auszuarbeiten, solange diese Lizenzen die in Artikel 2
gewährten Rechte gewährleisten und den erfassten Quellcode vor
ausschließlicher Aneignung schützen.

Alle sonstigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Anhangs bedürfen der
Ausarbeitung einer neuen Version der EUPL.
